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AutorenbildNorbert Gescher

KAG Rottenburg-Stuttgart: Gescheiterte Anfechtung einer MAV-Wahl

In diesem Verfahren hatte der Dienstgeber, eine Stiftung, die zahlreiche Altenpflegeeinrichtungen betreibt, die Anfechtung der MAV-Wahl betrieben. Die Klage war zugleich gegen die neu konstituierte MAV, als auch gegen den Wahlausschuss gerichtet. Zur Begründung behauptete die klagende Stiftung, der Wahlausschuss habe insbesondere seinen Pflichten zur Information der Wahlberechtigten über die MAV-Wahl nicht genüge getan und dadurch hätten Führungsmitarbeitende, u.a. die stellvertretende Pflegedienstleitung nicht die Möglichkeit gehabt, ihrerseits für die Wahl zur MAV zu kandidieren.

Das Gericht hat klargestellt, dass entsprechend der einheitlichen Rechtsprechung der kirchlichen und weltlichen Arbeitsgerichte die Klage nicht gegen die MAV, sondern gegen den Wahlausschuss zu richten ist. Da der Wahlausschuss durch die Vorsitzende vertreten werde, wurde diese im Rahmen der Parteivernehmung, die beiden weiteren Mitglieder des Wahlausschusses jedoch als Zeuginnen vernommen. Gegenbeweislich sollte eine große Anzahl an vom Dienstgeber benannten Zeuginnen die behaupteten Fehler im Wahlverfahren belegen.

Die behaupteten Fehler konnten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht belegt werden, sodass das Verfahren auf Anregung des Gerichts übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die gewählte und konstituierte MAV kann daher ihre Arbeit fortsetzen.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher

 

Das Gericht hat überzeugend dargelegt, dass nur gravierende Verstöße gegen Wahlvorschriften die Anfechtung rechtfertigen können. Der Wahlausschuss konnte aber belegen, dass die Wahlinformationen an mehreren Stellen in der Einrichtung jeweils am schwarzen Brett ausgehangen worden waren. Da im nächsten Jahr wieder zahlreiche MAV-Wahlen stattfinden, ist den Wahlausschüssen vorsorglich zu raten, die Aushänge fotografisch zu dokumentieren und zu protokollieren, wer, wann und wo die Aushänge für welchen Zeitraum erfolgt sind.

 

Gericht:              KAG Rottenburg-Stuttgart

Az:                   AS 09/24

Datum:             16.12.2024

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