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  • AutorenbildNorbert Gescher

EuGH: Zu kurze Frist im KSchG für nachträgliche Klagezulassung von Schwangeren

Am 06.10.2022 erhielt eine Pflegehelferin durch Ihren Arbeitgeber eine Kündigung zum 21.10.2022. Am 09.11. wurde bei ihr eine Schwangerschaft in der 7. Schwangerschaftswoche ärztlich festgestellt. Daraufhin reichte die Klägerin am 13.12.2022 Kündigungsschutzklage ein und berief sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung des Arbeitgebers.

Das angerufene Arbeitsgericht Mainz hat das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 KSchG vorgesehene Frist von zwei Wochen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage für den Fall, dass die Frau von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG erfährt, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Der EuGH verneint dies und verweist darauf, dass ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Klageerhebung gestellt werden kann. Darin liege für Frauen, die sich zu Beginn der Schwangerschaft befinden, eine besonders kurze Frist. Dies gelte umso mehr, als die Zwei-Wochen-Frist des § 5 KSchG kürzer als die ordentliche Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S.1 KSchG sei.


Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Zutreffend verweist der EuGH darauf, dass eine Arbeitnehmerin, die unverschuldet erst nachträglich von ihrer Schwangerschaft erfährt, nach der jetzigen Regelung eine kürzere Frist zur Klage einzuhalten hat, als eine Arbeitnehmerin, die ihre Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigung kannte. Diese nämlich kann die Klage binnen 3 Wochen erheben. In ähnlicher Weise hatte der EuGH auch bereits eine luxemburgische Regelung, die eine 15-tägige Frist für die nachträgliche Klageerhebung vorsieht, als zu kurz erachtet. Jetzt bleibt abzuwarten, ob das Gericht in Analogie zu § 4 KSchG eine dreiwöchige Frist anwendet, bzw. ob und wann der Gesetzgeber insoweit das KSchG überarbeitet.


Gericht: EuGH

Az: C-284/23

Datum: 27.6.2024

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