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AutorenbildAdrian Kalb

BAG: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Das Bundesarbeitsgericht hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden, ob es der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl entgegensteht, wenn sich nicht genügend Wahlbewerber für das Amt des Betriebsrats finden.

 

§ 13 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sieht vor, dass alle vier Jahre jeweils in der Zeit von Anfang März bis Ende Mai die regemäßigen Betriebsratswahlen durchzuführen sind. Die Amtszeit eines Betriebsrates beträgt demnach regelmäßig vier Jahre. Die Anzahl der Mitglieder in einem Betriebsrat gibt wiederum § 9 BetrVG vor. Hier findet sich eine Staffelung nach dem Grundprinzip „je mehr (wahlberechtigte) Arbeitnehmer, desto mehr Sitze im Betriebsrat.“


Im vorliegenden Verfahren ist die Arbeitgeberin Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 BetrVG einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet.


Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl damit weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, so das BAG, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:


Der Beschluss des BAG (7 ABR 26/23) liegt bislang nur als Pressemitteilung Nr. 11/24 vor. Die Entscheidung, die auch so zu erwarten war, ist richtig und wichtig. Die Alternative würde bedeuten, dass Betriebsratswahlen nur dann wirksam durchgeführt werden könnten, wenn mehr Wahlbewerber oder zumindest exakt so viele Wahlbewerber für das Amt des Betriebsrates kandidieren, wie Ämter zur Verfügung stehen. Dies ist mit dem Grundbedürfnis des Betriebsverfassungsgesetzes, eine effektive Interessenvertretung von Arbeitnehmern zu gewährleisten, schlichtweg nicht vereinbar. Das gilt gleichfalls für die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG. Danach muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Auch diese Geschlechterquote ist im vorliegenden Fall, bei dem drei weibliche Mitglieder den Betriebsrat bilden, nicht eingehalten.


Für amtierende Betriebsräte zeigt die vorliegende Entscheidung jedenfalls, dass eine entsprechende Nachwuchsplanung bedacht werden sollte. Die nächste reguläre Wahl findet im Frühjahr 2026 statt.

 

Gericht: BAG

Az: 7 ABR 26/23

Datum: 24.04.2024

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