BAG: Reihenfolge der Hinzuziehung von BR-Ersatzmitgliedern
- Norbert Gescher
- vor 5 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits war eine ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgte Einstellung einer Personalleitung im Betrieb eines Spielzeugherstellers. Der Betriebsrat hatte in einer Sitzung am 23.11.2020 dem Beschluss gefasst, von der Arbeitgeberin die Aufhebung der personellen Maßnahme zu verlangen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab und leitete ein entsprechendes Beschlussverfahren nach § 101 S. 1 BetrVG ein. Noch während der Probezeit wurde sodann das Beschäftigungsverhältnis mit der Personalleiterin gekündigt. In der Folge hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats seine Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit und für das Beschlussverfahren in Rechnung gestellt, die Arbeitgeberin lehnte den Ausgleich jedoch ab. In dem jetzt anhängigen Verfahren beantragte der Betriebsrat die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Tragung dieser Kosten. Die Arbeitgeberin hingegen vertrat die Auffassung, dass eine entsprechende Verpflichtung nicht besteht, da die diesbezüglich in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Einstellung der neuen Personalleiterin ebenso unwirksam gewesen seien, wie die Beschlüsse auf Einleitung des laufenden Verfahrens.
Das Bundesarbeitsrecht hat jetzt festgestellt, dass die Beschlüsse des Betriebsrats wirksam waren und damit auch die Anträge des Betriebsrats auf Freistellung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten begründet sind.
Allerdings waren die Beschlüsse zunächst unwirksam, weil entsprechend § 25 Abs. 2 BetrVG hinzuzuziehen der Ersatzmitglieder an ihnen nicht mitgewirkt hatten. Entscheidend für die Würdigung des Gerichts war jedoch, dass die der streitbefangenen Freistellung von den anwaltlichen Kosten zugrundeliegende Anwaltsbeauftragung mit einer späteren Beschlussfassung in rechtswirksamer Weise gebilligt wurde.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Beschluss des Betriebsrats an einem erheblichen Mangel leidet und deshalb unwirksam ist, wenn er auf einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Ersatzmitglieder unter Verstoß gegen die in § 25 Abs. 2 BetrVG vorgegebene Reihenfolge hinzugezogen worden sind. Folge derartiger Verfahrensverstöße sind die Unwirksamkeit der in diesem Zusammenhang gefassten Beschlüsse. Ausdrücklich hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass es insofern ohne Relevanz ist, ob die Betriebsratsmitglieder in gutem Glauben davon ausgegangen sind, eine richtige Reihenfolge der Nachrücker festgelegt zu haben oder nicht. Umso mehr ist daher für die Praxis darauf zu achten, im Zweifel bei ordnungsgemäßer Besetzung des Gremiums eine entsprechende nachträgliche Genehmigung durch erneute Beschlussfassung herbeizuführen.
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Az: 7 ABR 37/23
Datum: 25.9.2024