Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem durch Tarifvertrag im Unternehmen einer Fluggesellschaft eine Personalvertretung errichtet worden war. § 1 III des Tarifvertrages enthält folgende Regelung:
„Sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird, findet für das Kabinenpersonal der E und dessen Personalvertretung das BetrVG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“
Die Personalvertretung hatte den Beschluss gefasst, zwei ihrer Mitglieder zu einem Präsenzseminar „Betriebsverfassungsrecht I“ zu senden. Die Personalvertretung hat die Auffassung vertreten, dass sie sich wegen der gem. § 37 VI BetrVG notwendigen Schulungen ihrer Mitglieder nicht auf ein Webinar verweisen lassen müsse.
Die Arbeitgeberin hingegen zahlte nur die Seminargebühr, lehnte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskoste ab. Dies begründete sie u.a. damit, es sei auch die Teilnahme an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters möglich gewesen. Daraufhin nahm die Personalvertretung die Fluggesellschaft auf Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten In Anspruch. Nachdem bereits das ArbG und das LAG dem Antrag stattgegeben hatten hat jetzt auch das BAG die dagegen eingelegte haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Wie bereits die Vorinstanzen begründet auch das BAG die Entscheidung damit, dass das Gremium bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum habe. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat, wobei dem nicht von vornherein entgegenstehe, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Hinweise von RA Dr. Norbert Gescher
Der Arbeitgeber ist nach §§ 40 I, 37 VI 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich und die mit der Teilnahme verbundene Kostenbelastung angemessen ist. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Sichtweise des BAG. Danach steht allerdings die Ermessensentscheidung des Gremiums insbesondere auch unter dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Ein Betriebsrat ist demnach verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Zutreffend ist in diesem Fall das BAG davon ausgegangen, dass diese Grundsätze vom Gremium ausreichend berücksichtigt wurden und allein die höheren Kosten einer Präsenzschulung keine Ablehnung rechtfertigen.
Gericht: BAG
Az: 7 ABR 8/23
Datum: 7. Februar 2024