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  • AutorenbildNorbert Gescher

BAG: Feiertagszuschläge und Beschäftigungsort

In diesem Verfahren hatte ein Mitarbeiter Klage erhoben, der regelmäßig in Nordrhein-Westfalen beschäftigt wurde, vom ersten bis 5. November 2021 aber an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teilnahm. Der 1. November ist in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag, nicht jedoch in Hessen. Der Arbeitgeber hatte es daher abgelehnt, ihm für diesen Tag Feiertagszuschläge zu zahlen, da die Fortbildung in Hessen stattgefunden hatte.

Nachdem der Kläger in erster Instanz erfolgreich war und ihm der Zuschlag gewährt wurde, hat das Landesarbeitsgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Jetzt hatte der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Demnach ist für den Zuschlagsanspruch der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Da dieser in Nordrhein-Westfalen lag, hatte der Mitarbeiter auch Anspruch auf entsprechenden Feiertagszuschlag.


Hinweise Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher


Die Entscheidung beinhaltet eine wichtige Bestätigung für die Auslegung von Tarifverträgen. Insbesondere Mitarbeiter, die im Außendienst oder an wechselnden Beschäftigungsorten eingesetzt sind, wird dadurch eine klare Auslegungsgrundlage geschaffen. Abzustellen für die Gewährung von Feiertagszuschlägen ist demnach nicht auf den Ort der Arbeitsleistung am jeweiligen Feiertag, sondern vielmehr auf den regelmäßigen Beschäftigungsort.


Gericht: BAG

Az: 6 AZR 38/24

Datum: 11.01.2024

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