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AutorenbildNorbert Gescher

BAG: Entgeltgleichheit geringfügig Beschäftigter


Streitgegenständlich war die Klage eines Rettungsassistenten, auf Zahlung zusätzlicher Vergütung i.H.v. 3.285,88 EUR brutto für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021. 

 

Die Beklagte unterscheidet zwischen sogenannten „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten in Vollzeit und Teilzeit, denen sie 17,- EUR brutto zahlte und den sogenannten „nebenamtlichen Rettungsassistenten", denen sie lediglich 12,- EUR brutto zahlte. 

 

Die Beklagte begründet die unterschiedliche Bezahlung damit, dass sie die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten einteile. Stattdessen können „nebenamtliche“ Rettungsassistenten Wünsche zur Einteilung äußern, an die die Beklagte jedoch nicht gebunden ist.

 

Zudem fragt die Beklagte bei Ausfall von „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten an, ob die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten bereit sind, einzuspringen. Im Arbeitsvertrag ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

 

Nachdem das erstinstanzliche ArbG die Klage abgewiesen hatte, gab das LAG und nunmehr auch das BAG der Klage statt.

 

Das BAG betont, dass der von der Beklagten behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Lohnungleichbehandlung darstellt. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten zur Arbeit verpflichtet ist, rechtfertige in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei darin ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

 

Hinweise von Dr. Norbert Gescher:

 

Zutreffend bestätigt das BAG, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit auch dann keine geringere Stundenvergütung erhalten dürfen, wenn sie nicht zu bestimmten Zeiten zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind. Deshalb benachteiligt die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 I TzBfG ohne sachlichen Grund. Im Rahmen der Prüfung der Lohngleichheit ist insoweit nicht auf den administrativen Aufwand des Dienstgebers, sondern darauf abzustellen, ob die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten gleich qualifiziert sind und ob sie die gleiche Tätigkeit ausüben.


Gericht: BAG

Az: 5 AZR 108/22

Datum: 18.01.2023

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