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AutorenbildNorbert Gescher

BAG: Arbeitsunfähiger Vertreter als befristet eingestellte Urlaubsvertretung

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines zunächst bis zum 14. November 2020 befristeten und sodann dreimal - zuletzt bis zum 30. April2022 - verlängerten Arbeitsvertrags als Paketzusteller beschäftigt. Am 23. April 2022 erlitt er einen Arbeitsunfall und ihm wurde unter dem 25. April 2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung für den Zeitraum vom 23. April 2022 bis voraussichtlich 8. Mai 2022 ausgestellt. Unter dem 27. April 2022 wurde ein weiterer Arbeitsvertrag Geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis vom 1. Mai 2022 bis zum 28. Mai 2022 befristet war. Als „Grund“ für die Befristung war im Vertrag die „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit von vier jeweils urlaubsbedingt abwesenden Mitarbeitern angegeben.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeitder im Arbeitsvertrag vom 27. April 2022 vereinbarten Befristung geltend ge-macht. Er hat die Auffassung vertreten, der Sachgrund der Vertretung sei lediglich vorgeschoben. Es habe von vornherein festgestanden, dass er krankheitsbedingt über die gesamte Dauer des Vertrags ausfallen werde und die genannten Mitarbeiter nicht werde vertreten können.

In erster Instanz war der Kläger unterlegen, hatte dann jedoch in zweiter Instanz obsiegt. In der Revision hat das BAG dieses Urteil abgeändert und den Anspruch des Klägers zurückgewiesen. Bei zutreffender Beweiswürdigung könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass bei Vertragsschluss die Erkrankung während der gesamten Befristungsdauer feststand, da die erst Arbeitsunfähigkeit nur für ca. ein Viertel der Befristungsdauer bescheinigt wurde.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Eine missbräuchliche Befristung lag hier mehr als Nahe und gleichwohl hat zumindest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme das BAG die Grundsätze zum „nicht vertretungsfähigen Vertreter“ ordnungsgemäß angewendet. Danach kann es der Bejahung der Kausalität zwischen dem Ausfall der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft entgegenstehen, wenn bereits bei Vertragsabschluss feststeht, dass der Vertreter während des gesamten Vertretungszeitraums die von ihm geschuldete Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können und dies dem Arbeitgeber bekannt ist. Die befristete Einstellung der Vertretungskraft vermag in solch einem Fall nicht auf dem vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft zu beruhen. Der entsprechende Nachweis ist aber auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen, wobei hier die kürzere Dauer der AU gegen die volle Vertretungsunfähigkeit gesprochen hat.


Gericht: BAG

Az: 7 AZR 188/23

Datum: 12.06.2024

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